BFH - 28.04.1988 (V R 96/83) - DRsp Nr. 1997/16328
BFH, vom 28.04.1988 - Aktenzeichen V R 96/83
DRsp Nr. 1997/16328
»1. Die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 59 bis § 61UStDV setzt voraus, daß das Abzugsverfahren gemäß § 51 Abs. 1, § 54UStDV durch Einbehaltung der Steuer und Abführung an das FA abgeschlossen ist oder daß feststeht, daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2UStDV vorliegen, unter denen der Leistungsempfänger von der Verpflichtung befreit ist, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das FA abzuführen (sog. Nullregelung). 2. Das Bundesamt für Finanzen ist berechtigt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Abzugsverfahren von den Leistungsempfängern durchgeführt worden ist oder ob die Voraussetzungen der sog. Nullregelung vorgelegen haben; verneinendenfalls kann es den Vergütungsantrag ablehnen. Das Bundesamt für Finanzen braucht nicht abzuwarten, bis das zuständige FA entschieden hat, ob die Besteuerung des Leistenden nach den § 16 bis § 18UStG 1980 durchzuführen ist. 3. Der die Vergütung der Vorsteuerbeträge begehrende Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1AO 1977) verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen die Leistungsempfänger zu benennen.«