FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2001
1 K 2552/98
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 ;

1. Nur Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt; 2. Steuersatz für Leistungen in einem Fitness-Center

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 2552/98

DRsp Nr. 2003/12449

1. Nur Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt; 2. Steuersatz für Leistungen in einem Fitness-Center

1. Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist, wobei es unerheblich ist in wessen Interesse die Auftragsvergabe erfolgt, wer die Zahlung erbringt oder in wessen Bilanz die Leistungen erscheinen. 2. Von einem Fitness-Center erbrachte Leistungen für Saunaüberlassung unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Leistungen als unselbständige Nebenleistung zu den Bereichen Fitness/Aerobic bzw. Squash/Badminton anzusehen sind.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 ;

Tatbestand: