FG Münster - Urteil vom 24.08.2005
1 K 2899/03 G,U,F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 32

1%-Regelung, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Vertrauensschutz

FG Münster, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 2899/03 G,U,F

DRsp Nr. 2005/19525

1%-Regelung, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Vertrauensschutz

1) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG erfordert fortlaufende und zeitnahe geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten. Die Aufzeichnungen können dabei handschriftlich oder in Gestalt eines "elektronischen Fahrtenbuchs" geführt werden, bei dem nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen oder dokumentiert sind. 2) Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch abweichend von der 1%-Regelung geschätzt werden. 3) Aus der Billigung von Fahrtenbüchern in Vorjahren erwächst kein schutzwürdiges Vertrauen für die Anerkennung in Folgejahren.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge Passat und Porsche in den Streitjahren 1996 bis 1998.

Der Kläger ist in den Streitjahren als selbständiger Immobilienmakler tätig gewesen. Im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs, für den er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart wählte, wurden drei Pkw geführt, nämlich: