221 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 16 UStG

221 a UStR2000 Fahrzeugeinzelbesteuerung

221 a Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 a UStG) setzt voraus, daß andere als die in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. 2Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl. Abschnitt 15 c Sätze 2 bis 5. 3Zum Personenkreis, die eine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen haben, vgl. Abschnitt 15 c Satz 1. 4Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der Erwerb durch eine Privatperson, eine nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung oder durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, erfolgt. (2) 1Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist keine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen. 2Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden.