Stand: 10.12.1999
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Zu § 16 UStG

222 UStR2000 Umrechnung von Werten in fremder Währung

222 Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Umrechnung der Werte in fremder Währung (§ 16 Abs. 6 UStG) dient der Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge. 2Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts bleiben unberücksichtigt. (2) 1Bei der Umrechnung nach dem Tageskurs ist der Nachweis durch Bankmitteilung oder Kurszettel zu führen, weil die Bankabrechnung im Zeitpunkt der Leistung noch nicht vorliegt. 2Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, daß die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen wird, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekanntgegeben hat, der dem Monat vorangeht, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird.