Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 8 UstG (Abzugsverfahren, §§ 51 bis 58 UStDV)

234 UStR2000 Ausnahmen vom Abzugsverfahren

234 Ausnahmen vom Abzugsverfahren

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Das Abzugsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, bei dem Drittlandsgrenzen überschritten werden, mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, besteht, oder wenn die Personenbeförderung mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist. 2Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. (2) 1Ferner ist das Abzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. 2Dies ist der Fall, wenn ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vorliegt und wenn hierbei auch der Teil der Gegenleistung, der auf die Umsatzsteuer entfällt, durch die Lieferung oder sonstige Leistung abgegolten wird. 3Auch hier hat der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. (3) 1Eine besondere Ausnahmeregelung - sogenannte Null-Regelung - enthält § 52 Abs. 2 UStDV. 2Hiernach ist der Leistungsempfänger unter zwei Voraussetzungen nicht verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen: 1. 1Der leistende Unternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben. 2Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift darf der Leistungsempfänger dementsprechend den gesonderten Steuerausweis nicht vorgenommen haben. 3§ 14 a Abs. 1 Satz 2 UStG sieht zwar den gesonderten Steuerausweis vor; von diesem Steuerausweis kann aber aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, um die Anwendung der Null-Regelung zu ermöglichen. 2. 1Der Leistungsempfänger müßte im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer berechtigt sein, diesen Steuerbetrag voll als Vorsteuer abzuziehen. 2Er darf somit die an ihn ausgeführte Leistung weder ganz noch teilweise für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 3Danach ist die Null-Regelung nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat.4Der Leistungsempfänger darf die Anmeldung und Abführung der Steuer nicht mit der Begründung unterlassen, eine entsprechende "Null-Situation" trete ein, wenn er zwar die Steuer einbehalte, aber den Vorsteuerabzug nicht geltend mache (vgl. BFH-Urteil vom 11. 12. 1997 - BStBl 1998 II S. 519). 5Die Anwendung der Null-Regelung setzt auch voraus, daß über Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, von dem leistenden Unternehmer ohne gesonderten Steuerausweis abgerechnet worden ist. 6Sie gilt nicht für "Ohne-Rechnung-Geschäfte" (vgl. BFH-Urteil vom 11. 12. 1997 - BStBl 1998 II S. 521). 7Die Rechnung muß von dem leistenden Unternehmer ausgestellt worden sein.8Sie muß die Leistung so genau beschreiben, daß eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist.9Wird die Null-Regelung angewendet, ist der Leistungsempfänger nach § 52 Abs. 4 UStDV verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz zu bescheinigen (ggf. in einer Sammelbescheinigung). 10Die Bescheinigung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. 11Sie kann daher auch auf der Rechnung erteilt werden. 12Es wird jedoch empfohlen, die Bescheinigung nach § 52 Abs. 4 UStDV nach folgendem Muster zu erteilen:


(4) 1Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der leistende Unternehmer nicht berechtigt ist, die Steuer in der Rechnung gesondert auszuweisen (§ 52 Abs. 3 UStDV). 2Zweck der Regelung ist es, den Leistungsempfänger weitgehend von der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des im Inland ansässigen Unternehmers in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV zu entbinden. 3Sie kann daher auch dann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. (5) 1Bestehen bei einem Leistungsempfänger, der uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers im Inland, und hat der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV nicht vorgelegt, sind die Vorschriften über das Abzugsverfahren anzuwenden. 2Dies bedeutet, daß der Leistungsempfänger auch die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV anwenden kann. (6) 1Die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV ist außerdem nicht ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger den Gegenstand der empfangenen Leistung über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 2Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, daß der Leistungsempfänger die Vorsteuer für die empfangene Leistung im Falle des gesonderten Steuerausweises in vollem Umfange hätte abziehen können. 3Ob der volle Vorsteuerabzug in Betracht käme, ist nach den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu beurteilen. Beispiel: Der Leistungsempfänger läßt sich von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ein Gebäude errichten (Werklieferung), das er zum 1. Januar des Jahres 01 geliefert erhält und von diesem Zeitpunkt an ausschließlich zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet. (7) 1Sind in den in Absatz 6 bezeichneten Fällen in einem Folgejahr die Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug nicht mehr gegeben, weil eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG vorliegt, ergäbe sich durch die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV für den Leistungsempfänger ein ungerechtfertigter Steuervorteil. 2Zur Vermeidung dieses Ergebnisses unterstellt § 52 Abs. 5 UStDV, daß in diesen Fällen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG nicht die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV, sondern das Abzugsverfahren des § 51 Abs. 1 UStDV angewendet wurde. 3Damit ist die Grundlage für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG für das betreffende Folgejahr gegeben. Beispiel: Sachverhalt wie im Beispiel in Absatz 6 mit folgender Ergänzung: 1Der Betrag, den der im Ausland ansässige Unternehmer dem Leistungsempfänger bei Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV für die Errichtung des Gebäudes berechnet hat, belief sich auf 500 000 DM. 2Der Leistungsempfänger verwendet das Gebäude ab 1. Januar des Jahres 02 nicht mehr für steuerpflichtige, sondern ausschließlich für nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze. 3Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52; Abs. 2 UStDV im Jahr 01 (vgl. Beispiel in Absatz 6) bleibt bestehen. 4Ab dem Jahr 02 ist im Vergleich zum Erstjahr 01 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG eingetreten. 5Daher ist ab dem Jahr 02 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. 6Hierbei hat der Leistungsempfänger die Vorsteueranteile, die auf die Kalenderjahre ab dem Jahr 02 entfallen - jeweils ein Zehntel -, an das Finanzamt zurückzuzahlen. 7Zur Berechnung dieser Vorsteueranteile bestimmt § 52 Abs. 5 Nr. 1 UStDV, daß der für die Werklieferung gezahlte Betrag von 500 000 DM als das umsatzsteuerrechtliche Entgelt anzusehen ist. 8Die Umsatzsteuer für die Werklieferung beträgt somit 16 v. H. von 500 000 DM = 80 000 DM. 9Für die ab dem Jahr 02 durchzuführenden Berichtigungen ist nach § 52 Abs. 5 Nr. 2 und 3 UStDV davon auszugehen, daß dieser Steuerbetrag von 80 000 DM für die Werklieferung gesondert in Rechnung gestellt und vom Leistungsempfänger für das Jahr 01 voll als Vorsteuer abgezogen wurde. 10Somit hat der Leistungsempfänger ab dem Jahr 02 nach § 15 a UStG jeweils ein Zehntel von 80 000 DM, d. h. 9 × 8 000 DM = 72 000 DM, an das Finanzamt zurückzuzahlen. (8) 1Kann der Vorsteuerabzug zwar zu Beginn der Verwendung eines Wirtschaftsguts voll in Anspruch, genommen werden, ändern sich aber diese Verhältnisse bereits während des Erstjahres, entfällt die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV. 2Es fehlt hierfür an der Voraussetzung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV, da für die Frage, ob der volle Vorsteuerabzug gegeben ist, die Verhältnisse im gesamten Kalenderjahr zu berücksichtigen sind (vgl. auch Absatz 6 Satz 3). 3Hat der Leistungsempfänger in einem solchen Fall die Ausnahmeregelung zunächst angewendet, hat er die auf den betreffenden Umsatz entfallende Steuer zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse anzumelden und nachzuentrichten. (9) 1Die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV liegt außerdem in den Fällen nicht vor, in denen der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für den an ihn ausgeführten Umsatz nach den allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 UStG, §§ 69 und 70 UStDV) oder nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) vornimmt. 2§ 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist auch nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Leistung um eine Reisevorleistung handelt, für die der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 25 Abs. 4 Satz 1 UStG). 3Daher kommt auch in diesen Fällen die Ausnahmeregelung nicht in Betracht. (10) Wird die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV zu Unrecht angewendet, ist für die Berechnung der vom Leistungsempfänger nachzuentrichtenden Umsatzsteuer davon auszugehen, daß der an den leistenden Unternehmer gezahlte Betrag das umsatzsteuerliche Entgelt (§ 10 UStG) darstellt.