Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 8 UstG (Abzugsverfahren, §§ 51 bis 58 UStDV)

235 UStR2000 Berechnung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren

235 Berechnung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Der Leistungsempfänger hat der Steuerberechnung stets den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. 2Das gilt auch für die Fälle, in denen der leistende Unternehmer die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStDV). 3Der Leistungsempfänger ist somit auch insoweit von der Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse des leistenden Unternehmers entbunden. 4Der im Einzelfall in Betracht kommende Steuerbetrag ergibt sich durch Herausrechnen aus dem Betrag der Gegenleistung, da dieser Betrag die Umsatzsteuer einschließt. 5Die maßgeblichen Hundertsätze sind beim Steuersatz von 16 v. H. = 13,79 und beim Steuersatz von 7 v. H. = 6,54. Beispiel: 1Aufgewendete Gegenleistung für den mit 16 v. H. steuerpflichtigen Umsatz = 10 000 DM. 2Die vom Leistungsempfänger einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer beträgt 13,79 v. H. = 1 379 DM. (2) 1Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer bedeutet nicht, daß der Leistungsempfänger diese Steuer ohne weiteres als Vorsteuer abziehen kann. 2Hierzu ist vielmehr eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG erforderlich. 3Außerdem muß der Leistungsempfänger die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen. (3) Für die Anwendung des § 53 Abs. 2 UStDV gilt folgendes: 1. Ist der ausgewiesene Steuerbetrag niedriger als die für den Umsatz geschuldete Steuer, z. B. weil der Unternehmer fälschlich statt des allgemeinen Steuersatzes den ermäßigten Steuersatz angewendet hat, ist der einzubehaltende und abzuführende Steuerbetrag aus der Gegenleistung unter Zugrundelegung des Steuersatzes herauszurechnen, der für den Umsatz in Betracht kommt. Beispiel: Entgelt 5 000 DM Umsatzsteuer (fälschlich) 7 v. H.350 DM Gegenleistung5 350 DM 1Da der Umsatz dem Steuersatz von 16 v. H. unterliegt, hat der Leistungsempfänger die einzubehaltende und abzuführende Steuer wie folgt zu berechnen: Gegenleistung5 350,- DM einzubehalten und abzuführen 13,79 v. H737,76 DM 2Wird in einem solchen Fall die Rechnung später in der Weise berichtigt, daß die Umsatzsteuer nach dem Entgelt von 5 000 DM und nach dem Steuersatz von 16 v. H. berechnet wird (statt fälschlich 350 DM richtig 800 DM), hat der Leistungsempfänger den Mehrbetrag (800 DM ./. 737,76 DM = 62,24 DM) nachträglich einzubehalten und abzuführen. 2. 1Ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer höher als die für den Umsatz geschuldete Steuer, z. B. weil der Unternehmer fälschlich statt des ermäßigten Steuersatzes den allgemeinen Steuersatz angewendet hat, hat der Leistungsempfänger den ausgewiesenen Steuerbetrag einzubehalten und abzuführen. 2Wird die Rechnung später berichtigt, kann der Leistungsempfänger den zunächst einbehaltenen und abgeführten Steuerbetrag in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen (vgl. § 14 Abs. 2 UStG). (4) 1Der Leistungsempfänger hat entsprechend zu verfahren, wenn der leistende Unternehmer erst nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt (§ 53 Abs. 3 UStDV). 2Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage für den zugrundeliegenden Umsatz ist nach § 17 UStG zu verfahren. 3Das gilt entsprechend, wenn der Umsatz nicht ausgeführt oder später rückgängig gemacht wird. (5) 1Die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 erläuterten Grundsätze gelten auch, wenn der Leistungsempfänger über den an ihn ausgeführten Umsatz in Form einer Gutschrift mit dem leistenden Unternehmer abrechnet (§ 53 Abs. 4 Satz 1 UStDV). 2Dabei hat der Leistungsempfänger nicht zu prüfen, ob der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist (§ 53 Abs. 4 Satz 2 UStDV). 3Zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Abrechnung mittels Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Steuer vgl. Abschnitt 192 Abs. 10. (6) 1Besteht die Gegenleistung nur teilweise in einer Lieferung oder sonstigen Leistungen, braucht der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur bis zur Höhe des Betrages einzubehalten und abzuführen, der durch die Geldleistung gedeckt ist (§ 53 Abs. 5 UStDV). Beispiel: 1Die Leistung eines Unternehmers unterliegt dem Steuersatz von 16 v. H. 2Die Gegenleistung beträgt insgesamt 5 000 DM. 3Sie besteht in einer Lieferung im Wert von 4 700 DM und in einer Barzahlung von 300 DM. 4Die auf die gesamte Gegenleistung entfallende Umsatzsteuer beträgt 13,79 v. H. von 5 000 DM = 689,50 DM. 5Der Leistungsempfänger braucht jedoch aufgrund der Regelung des § 53 Abs. 5 UStDV nur 300 DM einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 6Das gilt auch, wenn die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer von 689,50 DM gesondert in Rechnung gestellt worden wäre mit der Folge, daß der Leistungsempfänger bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG 689,50 DM als Vorsteuer abziehen könnte. 2Wie in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bleibt es für den leistenden Unternehmer auch im vorliegenden Fall bei der Verpflichtung, den vom Leistungsempfänger nicht einbehaltenen Teil der Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu entrichten. (7) Zur Umrechnung von Werten in fremder Währung vgl. Abschnitt 222. (8) 1Wird die Umsatzsteuer im Abzugsverfahren einbehalten, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Steuer auszustellen (§ 53 Abs. 7 UStDV). 2Die Bescheinigung unterliegt keiner besonderen Formvorschrift. 3Sie kann daher auch auf der Rechnung erteilt werden. 4Es wird jedoch empfohlen, die Bescheinigung nach § 53 Abs. 7 UStDV nach folgendem Muster zu erteilen: