245 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 a UStG

245 a UStR2000 Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

245 a Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Mit der Schaffung des Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 und dem Wegfall der Erhebung der EUSt sowie der Warenkontrollen an den Binnengrenzen der EG wurde zur Überwachung der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels das Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System (MIAS) in der EG geschaffen. 2Das MIAS basiert auf den ZM, die ein Unternehmer, der innergemeinschaftlich liefert, in jedem EG-Mitgliedstaat abzugeben hat (Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). 3Die Daten in den ZM ermöglichen es den EG-Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung zu kontrollieren. 4Die Einzelheiten des MIAS enthält die Zusammenarbeits-VO. (2) 1Eine ZM muß jeder Unternehmer abgeben, der während eines Meldezeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 276 b) ausgeführt hat. 2Für Meldezeiträume, in denen keine solchen Lieferungen ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben. (3) 1Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) müssen eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG abgeben. 2Dies gilt unabhängig davon, daß diese Vorgänge umsatzsteuerlich weiterhin als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (4) Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben. (5) 1Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6 a UStG aus, müssen sie diese in der ZM angeben, obwohl § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG gemäß § 24 Abs. 1 UStG keine Anwendung findet. 2Eine ZM ist auch abzugeben, wenn Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG ausgeführt werden.