245 b UStR2000
Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 18 a UStG

245 b UStR2000 Abgabefrist

245 b Abgabefrist

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1ZM sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendervierteljahr oder unter den Voraussetzungen des § 18 a Abs. 6 UStG das Kalenderjahr) beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. 2Ist dem Unternehmer vom Finanzamt die einmonatige Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung (vgl. hierzu Abschnitt 228) gewährt worden, gilt diese Dauerfristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend. 3Die Landesfinanzbehörden teilen dem Bundesamt für Finanzen mit, welchen Unternehmen Dauerfristverlängerungen gewährt wurden. 4Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nur für die Abgabe der ZM ist unzulässig.