Stand: 10.12.1999
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Zu § 24 UstG (§ 71 UStDV)

267 UStR2000 Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

267 Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Durchschnittsbesteuerung umfaßt auch die Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und die Umsätze im Ausland. 2Dies bedeutet, daß auch innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a Abs. 1 UStG durch Land- und Forstwirte, die die Durchschnittsbesteuerung anwenden, unter die Besteuerung fallen. 3Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nicht gesondert abgezogen werden. (2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine Umsatzsteuer zu zahlen wäre.