Stand: 10.12.1999
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Zu § 24 UstG (§ 71 UStDV)

268 UStR2000 Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

268 Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. 2Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 2 400 DM, so kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt: 1. Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen); 2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen; 3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. (2) 1Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, daß die Umsatzgrenze von 2 400 DM im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 230 Abs. 2). 2Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.