(1) 1Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt (vgl. hierzu auch Abschnitt 32). 2Der Dritte erbringt diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer. (2) 1Bei den Unternehmern, die Güterbeförderungen besorgen, handelt es sich insbesondere um Spediteure (vgl. §§ 453 ff. HGB). 2Die Besorgungsleistung des Unternehmers wird umsatzsteuerrechtlich so angesehen wie die besorgte Leistung selbst (§ 3 Abs. 11 UStG). 3Die Speditionsleistung wird also wie eine Güterbeförderung behandelt. 4Besorgt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung oder damit zusammenhängende Vor- und Nachläufe (vgl. Abschnitt 42 e Abs. 1), richtet sich der Ort der Besorgungsleistung infolgedessen nach § 3 b Abs. 3 UStG. Beispiel 1: 1Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Spediteur S, die Beförderung eines Gegenstandes im eigenen Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu besorgen. 2Die Beförderung wird durch den belgischen Frachtführer F ausgeführt. 3U verwendet gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. 4Der Ort der Beförderungsleistung des F von Brüssel nach Paris an seinen Auftraggeber S liegt in Deutschland, da der Leistungsempfänger S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UStG). 5S hat als Leistungsempfänger das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV durchzuführen; ggf. können F und S von der Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch machen (vgl. hierzu Abschnitt 42 i Abs. 2). 6Der Ort der Besorgungsleistung des S an seinen Auftraggeber U wäre grundsätzlich nach dem Abgangsort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (Brüssel) zu bestimmen. 7Da der Auftraggeber U jedoch seine französische USt-IdNr. verwendet, liegt der Leistungsort in Frankreich (§ 3 Abs. 11 UStG i. V. m. § 3 b Abs. 3 Satz 2 UStG). 8Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42 i Abs.