42 i UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 3 b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

42 i UStR2000 Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

42 i Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Bundesrepublik Deutschland (1) 1Bei im Inland erbrachten innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer unabhängig von seiner Ansässigkeit der Steuerschuldner. 2Ist der leistende Unternehmer im Inland ansässig, sind die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern. (2) 1Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, hat der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i. V. m. §§ 51 bis 58 UStDV durchzuführen. 2Soweit der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist, kann die Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV angewendet werden (vgl. Abschnitte 233 bis 239). (3) Ist der Empfänger einer der genannten Leistungen weder ein Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern. Andere EG-Mitgliedstaaten (4) Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EG-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EG-Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie). (5) Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem EG-Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, nicht ansässig, schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die Umsatzsteuer, wenn er in diesem EG-Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfaßt ist (Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). (6) Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag enthalten sein.