42 j UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 3 c UStG

42 j UStR2000 Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3 c UStG)

42 j Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3 c UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1§ 3 c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände - ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1 b Abs. 2 und 3 UStG - in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, daß der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlaßt haben muß. (2) 1Zu dem in § 3 c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3 c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1 a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15 a Abs. 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis - unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle - entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien:    450 000 BEF
Dänemark:     80 000 DKK
Finnland:     50 000 FIM
Frankreich:     70 000 FRF
Griechenland:  2 500 000 GRD
Irland:     32 000 IEP
Italien: 16 000 000 ITL
Luxemburg:    400 000 LUF
Niederlande:     23 000 NLG
Österreich:    150 000 ATS
Portugal:  1 800 000 PTE
Schweden:     90 000 SEK
Spanien:  1 300 000 ESP
Vereinigtes Königreich:     50 000 GBP

(3) 1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3 c UStG in einen EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien:  1 500 000 BEF
Dänemark:    280 000 DKK
Finnland:    200 000 FIM
Frankreich:    700 000 FRF
Griechenland:  8 200 000 GRD
Irland:     27 000 IEP
Italien: 54 000 000 ITL
Luxemburg:  4 200 000 LUF
Niederlande:    230 000 NLG
Österreich:  1 400 000 ATS
Portugal:  6 300 000 PTE
Schweden:    320 000 SEK
Spanien:  4 550 000 ESP
Vereinigtes Königreich:     70 000 GBP
3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.