Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 15 UStG

95 UStR2000 Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

95 Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Zu den von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen gehört insbesondere die entsprechende unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitte 24 a bis c), also die Entnahme von Brillen und Brillenteilen sowie die Reparaturarbeiten an diesen Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens.