Stand: 10.12.1999
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Zu § 4 Nr. 16 UStG

97 UStR2000 Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik

97 Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird. 2Nicht erforderlich ist, daß den untersuchten und behandelten Personen Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. 3Diagnosekliniken, die die Voraussetzungen nach Abschnitt 96 erfüllen, sind Krankenhäuser. (2) 1Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht worden sind (§ 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG). 2Bei Diagnosekliniken und den anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist. (3) 1Zu den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen gehören die Sozialversicherten, die Empfänger von Sozialhilfe und die Versorgungsberechtigten. 2Das Merkmal "zugute kommen" setzt nicht voraus, daß die Leistungen durch die Träger der Sozialleistungen ganz oder teilweise übernommen werden. 3Die Sozialleistungsempfänger müssen in den Genuß der Maßnahmen gekommen sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 5. 1996 - BStBl 1997 II S. 151).