Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021, BGBl I, 882, sind im Art.
"Artikel (28) § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 1. In Nummer 16 Buchstabe k wird die Angabe "§ 1896 Absatz 1" durch die Angabe "§ 1814 Absatz 1" und werden die Wörter "§ 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3" durch die Angabe "§ 1877 Absatz 3" ersetzt." |
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die Verweisungen sind an die Neufassung des BGB anzupassen.
Die Änderung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
"2. In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe c wird die Angabe "§ 1909" durch die Angabe "§ 1809" und die Angabe "§ 1835 Absatz 3" durch die Angabe "§ 1877 Absatz 3" ersetzt." |
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die Verweisungen sind an die Neufassung des BGB anzupassen.
Die Änderung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
Im Rahmen des vom 20.08.2021, BGBl I, 3932, sind in den Art. und Änderungen des vorgenommen worden.
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