Ebenso: OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 931
B. a. Neben den Voraussetzungen eines der Eingriffstatbestände muß auch noch eine gegenwärtige Gefahr gegeben sein, die bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit erwarten läßt.
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