FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2015
11 K 397/15 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3; UStDV § 46; AO § 224 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 269; BGB § 270; BGB § 675;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 131

Abflusszeitpunkt bei im Folgejahr fällig werdender Umsatzsteuervorauszahlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 11 K 397/15 E

DRsp Nr. 2015/10321

Abflusszeitpunkt bei im Folgejahr fällig werdender Umsatzsteuervorauszahlungen

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kontobelastung ist für die Behandlung am 10.01. fällig werdender und außerhalb des 10-Tageszeitraums per Lastschrift eingezogener Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe des Vorjahres i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG nicht entscheidend, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3; UStDV § 46; AO § 224 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 269; BGB § 270; BGB § 675;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die am 10.01. des Folgejahres fällig werdende Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November gem. § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in dem Vorjahr als bezogen gilt, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung angemeldet hat und der Finanzverwaltung eine Einzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern erteilt hat.