FG Köln - Urteil vom 31.05.2001
5 K 6962/99
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 10 Abs. 5 ; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; UStG § 3 Abs. 9 ;

Abgabe von Mahlzeiten in Kantinen als sonstige Leistung

FG Köln, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 5 K 6962/99

DRsp Nr. 2002/18092

Abgabe von Mahlzeiten in Kantinen als sonstige Leistung

1. Die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten der Mahlzeit bis zu ihrem Darreichen. Dem Gast wird eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet ist, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen. 2. Gleiches gilt für die Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in Kantinen, auch wenn der Arbeitgeber einen Caterer beauftragt. Mindestbemessungsgrundlage sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten. Dazu zählen auch die Beträge (abzüglich Umsatzsteuer), die der Arbeitgeber dem Caterer bezahlt.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 10 Abs. 5 ; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; UStG § 3 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist eine ... Er ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nur im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art. unternehmerisch tätig. Die in diesen Betrieben ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.

Für die Jahre 1990 bis 1993 fand bei dem Betrieb gewerblicher Art. "... Kantine ..." eine Betriebsprüfung statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 06.02. 1998 (auf dessen Inhalt hier im übrigen verwiesen wird) wurde folgendes festgestellt:

"...