BFH - Beschluss vom 19.04.2007
V B 124/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1545
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2530/01

Abgabe von Speisen; Verzehr an Ort und Stelle

BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen V B 124/05

DRsp Nr. 2007/10862

Abgabe von Speisen; Verzehr an Ort und Stelle

Die Grundsätze zur Beurteilung der Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen sind im Wesentlichen geklärt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in einem Einkaufszentrum --in einem Kuppelbau mit Tischen und Sitzgelegenheiten für rund 1 200 Gäste ("A"), in dem sich u.a. verschiedene Gastronomiebetriebe befinden-- einen "Imbiss". Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Beschwerdegegner, (Finanzamt --FA--), war streitig, in welchem Umfang die Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2000 mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zu besteuern waren.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.