FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2009
7 V 7249/08
Normen:
UStG 2001 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 2001 § 3 Abs. 9 S. 1; UStG 2001 § 3 Abs. 9 S. 2; BGB § 649 S. 1; BGB § 649 S. 2; BGB § 779 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1151

Abgeltungsvereinbarungen bei vorzeitiger Beendigung eines Kooperationsvertrags zur Entwicklung eines neuen Betriebssystems als nicht umsatzsteuerbare Entschädigungen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 7 V 7249/08

DRsp Nr. 2009/13347

Abgeltungsvereinbarungen bei vorzeitiger Beendigung eines Kooperationsvertrags zur Entwicklung eines neuen Betriebssystems als nicht umsatzsteuerbare Entschädigungen

Wurde ein befristeter, eigentlich vor Ablauf der Vertragslaufzeit unkündbarer Kooperationsvertrag zur Planung und zum Aufbau eines neuartigen Betriebssystems von dem wirtschaftlich weitaus stärkeren Kooperationspartner vor Vertragsablauf beendet, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das Unternehmen durch den Abschluss einer als "Vergleich" bezeichneten Abgeltungsvereinbarung mit dem ehemaligen Kooperationspartner, wonach es u.a. Barzahlungen erhält sowie übergangsweise Übertragungskapazitäten und eine Heranführungsleitung des ehemaligen Partners nutzen darf, eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung durch den entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus dem ehemaligen Kooperationsvertrags erbracht hat, wenn das Unternehmen weder in der Lage war, die Fortsetzung des Kooperationsvertrags durchzusetzen, noch ohne die Wirtschaftskraft und ohne die technischen Ressourcen des Kooperationspartners das Entwicklungsprojekt alleine fortführen konnte.