FG Münster - Urteil vom 09.07.2002
1 K 433/99 G, U
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; GewSt § 7 ; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

FG Münster, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 433/99 G, U

DRsp Nr. 2003/5637

Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

1. Der Forderungsverzicht gegenüber einer GmbH ist nicht betrieblich, sondern gesellschaftlich veranlaßt, wenn der Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns keinen Forderungsverzicht ausgesprochen hätte. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß Gläubiger der erlassenen Schuld eine Personengesellschaft ist, an der der Gesellschafter der GmbH als Mitunternehmer beteiligt ist. 2. Von einer gesellschaftlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die übrigen Gläubiger der Gesellschaft keinen Forderungsverzicht ausgesprochen haben, sowie dann, wenn der Gesellschafter gegenüber der GmbH Patronatserklärungen abgegeben hat. 3. Ein gesellschaftlich veranlaßter Forderungsverzicht ist bei der Schuldnergesellschaft in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung als verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu beurteilen. 4. Beim Gläubigerpersonenunternehmen führt der gesellschaftlich veranlaßte Forderungsverzicht zu einer verdeckten Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; GewSt § 7 ; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, wie der Forderungsverzicht gegenüber einem verbundenen Unternehmen steuerlich zu bewerten ist.