FG Köln - Urteil vom 05.06.2014
15 K 2605/12
Normen:
UStG § 10 Abs 1 Satz 1; EStG § 4 Abs 3 Satz 2;

Abgrenzung von Betriebseinnahme und durchlaufendem Posten und Folgen für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 15 K 2605/12

DRsp Nr. 2014/13254

Abgrenzung von Betriebseinnahme und durchlaufendem Posten und Folgen für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

1. Indem der Stpfl. in seiner Funktion als Rechtsanwalt Mandantengelder von seinem betrieblichen Girokonto auf ein verzinsliches, betriebliches Festgeldkonto transferiert hat, hat er auf das Fremdgeld zugegriffen und es für eigene betriebliche Zwecke verwendet in der Absicht für sich Zinseinnahmen zu generieren. Maßgebend ist, dass der Stpfl. das Geld nicht mehr im fremden Namen und auf fremde Rechnung verwahrt, sondern auf eigene Rechnung und im eigenen Namen vereinnahmt hat. Somit fehlt es an der für einen durchlaufenden Posten notwendigen Verklammerung zwischen der Einnahme und der Ausgabe des streitgegenständlichen Geldes zu einem einheitlichen Vorgang. 2. Das streitgegenständliche Geld gehört auch zum Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, da der Kläger sich durch Zugriff auf den Betrag und Überweisung auf sein verzinsliches Festgeldkonto gerade nicht wie eine Zahlstelle für die Leistungsempfängerin - seine Mandantin - verhalten hat, sondern mit Eigenbesitzwillen gehandelt hat.

Normenkette:

UStG § 10 Abs 1 Satz 1; EStG § 4 Abs 3 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung einer umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahme i.H.v. 527.800 EUR (455.000 EUR zzgl. 72.800 EUR Umsatzsteuer) streitig.