Nach der teilweisen Einigung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 06.09.2006 hinsichtlich der Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist zwischen den Beteiligten lediglich das Verhältnis der Trennung der Entgelte nach dem Regelsteuersatz und ermäßigten Steuersatz streitig.
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