FG Köln - Urteil vom 06.05.2009
15 K 1154/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1261

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung; Anwendung von Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz

FG Köln, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 1154/05

DRsp Nr. 2009/15787

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung; Anwendung von Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz

Erschöpft sich die Leistung des Steuerpflichtigen im dem verzehrfertigen Zubereiten der Speisen - im Streitfall durch Würzen und Braten des rohen Fleisches und Beigabe in ein aufgeschnittenes Brötchen - steht die Lieferung der Nahrungsmittel im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung im Vordergrund. Die Mitnahme der verzehrfertigen Speise beinhaltet gerade kein über die Zubereitung hinausgehendes Bewirtungselement.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Nach der teilweisen Einigung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 06.09.2006 hinsichtlich der Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist zwischen den Beteiligten lediglich das Verhältnis der Trennung der Entgelte nach dem Regelsteuersatz und ermäßigten Steuersatz streitig.