BewG § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109, § 109a, § 136 Nr. 3 lit. b i.V.m. Nr. 4 lit. a (i.d.F. des StÄndG 1992); UStG § 4 Nr. 9 a, § 9 lit. a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 403
BB 2001, 923
BFH/NV 2001, 363
BFHE 194, 238
BStBl II 2001, 92
DB 2001, 629
Vorinstanzen:
FG Berlin,
Abhängigkeit der Vermögensaufstellung von der Steuerbilanz
BFH, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen II R 58/98
DRsp Nr. 2001/878
Abhängigkeit der Vermögensaufstellung von der Steuerbilanz
»Für Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle), eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende) Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz ergeben, die der (Ertrags-)Besteuerung zugrunde gelegen hat.«
Normenkette:
BewG § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109, § 109a, § 136 Nr. 3 lit. b i.V.m. Nr. 4 lit. a (i.d.F. des StÄndG 1992); UStG § 4 Nr. 9 a, § 9 lit. a Abs. 1 ;
Gründe:
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