1.
Hinsichtlich der Streitjahre 2006 und 2007 im Verfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1) und der Streitjahre 2005 und 2006 im Verfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Klägerin zu 2) führt die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht --FG-- (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Es kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe insoweit vorliegen, denn die Vorentscheidung war für diese Streitjahre entsprechend § 127 FGO aufzuheben, da die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für diese Streitjahre, deren Nichtigkeit die Klägerin zu 2) geltend macht, während des Beschwerdeverfahrens durch Umsatzsteuer-Jahresbescheide ersetzt wurden.
a)
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