Die X.. Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde im Jahre 1991 als Tochtergesellschaft mit Alleinbeteiligung der X.. Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH (im folgenden: GmbH) gegründet. Am 17.12.1991 schloß sie mit dieser GmbH einen Beherrschungs- und Abführungsvertrag ab. Auf die in den beigezogenen Steuerakten befindlichen Kopien der Verträge wird verwiesen. Ab dem 18.05.1995 firmierte die GmbH unter Y.. Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH.
Für das Jahr 1993 meldete die Gemeinschuldnerin Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 799.814,- DM an. Sie leistete Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 937.761,58 DM. Der Beklagte erfaßte die Voranmeldungen bis zum Voranmeldungszeitraum Oktober 1993 zunächst bei der Gemeinschuldnerin, stornierte diese dann aber im Januar 1994 und rechnete sie der GmbH als Organträgerin zu. Gleichzeitig buchte er die von der Gemeinschuldnerin geleisteten Vorauszahlungen auf das Erhebungskonto der GmbH um. Die Gemeinschuldnerin und die GmbH wurden davon unterrichtet.
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