FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019
3 K 308/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1319

Abzug von Vorsteuer für die Anschaffung bzw. für die Nutzung eines Pkws und Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen; Kein betrieblicher oder unternehmerischer Grund für eine doppelte Haushaltsführung; Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit und einer nichtselbständigen Tätigkeit an zwei verschiedenen Orten

FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 308/19

DRsp Nr. 2020/7969

Abzug von Vorsteuer für die Anschaffung bzw. für die Nutzung eines Pkws und Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen; Kein betrieblicher oder unternehmerischer Grund für eine doppelte Haushaltsführung; Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit und einer nichtselbständigen Tätigkeit an zwei verschiedenen Orten

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Vorsteuer für die Anschaffung bzw. für die Nutzung eines Pkws, insbesondere, ob der Kläger das Fahrzeug zu Recht seinem Unternehmen zugeordnet hat oder ob dies nicht möglich war, weil der Anteil der unternehmerischen Nutzung unter 10 % gelegen hat.

Der Kläger war im Streitjahr 2014 auf Grundlage einer selbständigen Tätigkeit mit einem Entwicklungsbüro für technische Gestricke unternehmerisch tätig. Er meldete das Gewerbe im Jahr 2010 an und erwirtschaftete hieraus bis zum Jahr 2016 nur Verluste von insgesamt etwa 74.000 €. Seit Ende 2011 stand er zusätzlich als Produktentwickler in der 3-D-Flachstricktechnik in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis bei der Fa. A in A, wo er in der Nähe seiner ersten Tätigkeitsstätte in B eine Zweitwohnung anmietete.

1. 2.