Der Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 01.02.2019 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2019 dergestalt abgeändert, dass Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 4.548,07 € berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist die Höhe des abzugsfähigen Anteils der Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung.
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