BFH - Urteil vom 12.04.2016
VIII R 60/14
Normen:
EStG § 9b Abs. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 475/11

Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen VIII R 60/14

DRsp Nr. 2016/13712

Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Ein Vorsteuerbetrag, der bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann (§ 9b Abs. 1 Satz 1 EStG), liegt nicht vor, wenn das FG im Verfahren wegen Umsatzsteuer rechtskräftig entschieden hat, dass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs i.S. von § 42 AO rechtsmissbräuchlich und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen ist. 2. NV: Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Bausparvertrag zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Diese Feststellung ist als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Schlussfolgerungen des FG haben Bestand und sind daher bindend, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein.