BFH - Beschluß vom 19.05.1999
V B 5/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1495

AdV; Scheinfirma

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen V B 5/99

DRsp Nr. 1999/8546

AdV; Scheinfirma

1. Ist bei einem USt-Bescheid der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt worden, es handele sich bei dem Aussteller der entsprechenden Rechnungen um eine sog. Scheinfirma, so kann AdV zu gewähren sein, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt weitgehend ungeklärt ist und sich der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Vorsteuerverkürzung erst im Einspruchsverfahren befindet. 2. Es ist nicht Aufgabe des BFH, im auf vorläufigen Rechtsschutz angelegten Verfahren der AdV auf ungesicherter Tatsachengrundlage Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise gar nicht stellen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb einen Kfz-Handel. Im Streitjahr (1996) erwarb sie acht PKW von X. Die in den entsprechenden Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 21 305,20 DM machte sie als Vorsteuerbeträge geltend.