AEAO zu § 112 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 112 AEAO - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe:

AEAO zu § 112 - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Andere Behörden, die von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren um Amtshilfe ersucht werden, können die Amtshilfe nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift ablehnen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des SGB X über die Amtshilfe sind insoweit nicht anwendbar.