AEAO zu § 228 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 228 AEAO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:

AEAO zu § 228 - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Die Zahlungsverjährung erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen. Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. für die Steuer eines Veranlagungszeitraums) kann bei - ggf. mehrfach - geänderter Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Verwaltungsakte unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH-Urteil vom 6. 2. 1996, VII R 50/95, BStBl 1997 II S. 112; vgl. auch § 229 Abs. 1 Satz 3 AO). 2. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO). 3. Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs (§§ 47, 232 AO).