BFH - Beschluß vom 27.05.1999
V B 122/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1528

Ähnliche heilberufliche Tätigkeit - Enthaarung von Transsexuellen; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen V B 122/98

DRsp Nr. 1999/8492

"Ähnliche heilberufliche Tätigkeit" - Enthaarung von Transsexuellen; grundsätzliche Bedeutung

1. Die Voraussetzungen, von denen die Steuerbefreiung der Umsätze wegen einer "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit" abhängt (§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG), sind durch die Rspr. des BFH geklärt; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann insoweit nicht vorliegen. 2. Die Steuerbefreiung der o. g. Umsätze erfordert, dass die Tätigkeit mit der typischen Berufstätigkeit eines der in der Vorschrift bezeichneten Berufes (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme) in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.09.1994 - XI R 59/93, BFH/NV 1995, 647).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit dem 25. März 1994 als staatlich geprüfte Kosmetikerin anerkannt. Sie meldete 1992 ein Gewerbe für "Hand- und Fußpflege, permanent Make up und Epilationsstudio" an, in dem sie auch Enthaarungen von Transsexuellen vornahm, die nach ärztlicher Bestätigung in psychisch krankhafter Weise darunter litten, nicht weiblichen Geschlechts zu sein.