FG Köln - Urteil vom 22.08.2001
2 K 6183/96
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1521

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

FG Köln, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 6183/96

DRsp Nr. 2001/15599

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

1) Uneinbringlichkeit setzt nicht voraus, dass keine Zahlungen auf die Forderung mehr eingehen können. Eine absolute Unmöglichkeit eines Zahlungseingangs ist nicht erforderlich. 2) Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn dem Gläubiger die zum Forderungseinzug führende Einwirkungsmöglichkeit genommen ist. Dies kann auf Rechtsgründen beruhen, aber auch auf den tatsächlichen Gründen der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens des Leistungsempfängers, der sich erfolgreich seinen Zahlungsverpflichtungen entzieht. 3) Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn der Leistungsempfänger über einen längeren Zeitraum - im Streitfall 9 Monate - seine Zahlungsunwilligkeit dokumentiert.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Forderung des Klägers im Streitjahr teilweise uneinbringlich geworden ist und deshalb eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - vorgenommen werden kann oder ob der Kläger eine Rechnung mit einem höheren Steuerbetrag als nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldet im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ausgestellt hat.