FG Köln - Urteil vom 28.06.2001
7 K 5008/99
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1400

Änderung der Bemessungsgrundlage nach Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs

FG Köln, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 7 K 5008/99

DRsp Nr. 2001/12830

Änderung der Bemessungsgrundlage nach Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs

1) Die Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs bedeutet in zivilrechtlicher Hinsicht, dass der Entgeltanspruch des leistenden Unternehmers in vollem Umfang erhalten bleibt, diesem jedoch der Schadenersatzanspruch des Leistungsempfängers aufrechenbar gegenüber steht. 2) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise führt die Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Beklagte zu Recht im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Höhe von 96.000,00 DM vorgenommen hat.