BFH - Urteil vom 10.02.2009
VII R 16/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 979
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 309/06

Änderung der Steuerfestsetzung als Folge einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung; Unterwerfung des Verkaufs getrockneter Schweineohren als Tierfutter dem ermäßigten Steuersatz

BFH, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen VII R 16/08

DRsp Nr. 2009/10143

Änderung der Steuerfestsetzung als Folge einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung; Unterwerfung des Verkaufs getrockneter Schweineohren als Tierfutter dem ermäßigten Steuersatz

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt getrocknete Schweineohren her, die sie im frischen und zum menschlichen Verzehr geeigneten Zustand erwirbt und die sie nach der Trocknung, durch welche die Schweineohren für Menschen ungenießbar werden, als Tiernahrung verkauft. Auf ihre entsprechenden Umsätze hatte die Klägerin zunächst den Regelsteuersatz angewandt. Für Juni 2006 reichte sie jedoch eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung ein, mit der sie auf ihre Umsätze aus dem Verkauf getrockneter Schweineohren im Februar 2003 den ermäßigten Steuersatz anwandte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die begehrte Änderung der Steuerfestsetzung ab.