Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Elektroinstallation und führte im Jahr 2009 an die B... GmbH & Co. KG Bauleistungen aus, über die er unter Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und § 14a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz - UStG - in der für 2009 geltenden Fassung einen Betrag von 4.500 € netto abrechnete. Die Leistungsempfängerin beglich die Rechnungen im Jahr 2009, erklärte die vom Kläger empfangenen Bauleistungen als Umsätze nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft an den Beklagten ab. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr gegenüber dem Kläger erklärungsgemäß fest.
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