Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Elektroinstallation und führte im Jahr 2009 an die B... GmbH & Co. KG Bauleistungen aus, über die er unter Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und § 14a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz - UStG - in der für 2009 geltenden Fassung einen Betrag von 4.500 € netto abrechnete. Die Leistungsempfängerin beglich die Rechnungen im Jahr 2009, erklärte die vom Kläger empfangenen Bauleistungen als Umsätze nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft an den Beklagten ab. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr gegenüber dem Kläger erklärungsgemäß fest.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|