FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2018
5 K 5261/15
Normen:
UStG § 27 Abs. 19 S. 1;

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Unternehmer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 5 K 5261/15

DRsp Nr. 2022/14182

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Unternehmer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Elektroinstallation und führte im Jahr 2009 an die B... GmbH & Co. KG Bauleistungen aus, über die er unter Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und § 14a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz - UStG - in der für 2009 geltenden Fassung einen Betrag von 4.500 € netto abrechnete. Die Leistungsempfängerin beglich die Rechnungen im Jahr 2009, erklärte die vom Kläger empfangenen Bauleistungen als Umsätze nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft an den Beklagten ab. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr gegenüber dem Kläger erklärungsgemäß fest.