FG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2001
5 K 237/96
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 8 ; AO § 5 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 68 ; UStDV § 51 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 361

Änderungsbescheid; Bekanntgabe; Vorsteuerabzug; Abzugsverfahren; Identitätsnachweis - Bekanntgabe des im Klageverfahren geänderten Steuerbescheids an den Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Vorsteuerabzugsberechtigung im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 237/96

DRsp Nr. 2002/1143

Änderungsbescheid; Bekanntgabe; Vorsteuerabzug; Abzugsverfahren; Identitätsnachweis - Bekanntgabe des im Klageverfahren geänderten Steuerbescheids an den Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Vorsteuerabzugsberechtigung im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV

1. Nach Inkrafttreten des § 68 FGO i.d.F. des FGO -ÄndG vom 21.12.1992 ist das Ermessen der Finanzbehörde in Fällen, in denen während des Klageverfahrens ein angefochtener Steuerbescheid geändert wird, dahingehend eingeschränkt, dass die Bekanntgabe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgen muss. Wird der Bescheid dem Stpfl. selbst bekannt gegeben, liegt ein Ermessenfehler vor. 2. Im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 51 ff. UStDV gelten für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug dieselben Anforderungen wie im allgemeinen Besteuerungsverfahren. 3. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die vom Stpfl. für sein Unternehmen bezogenen Leistungen von dem Unternehmer ausgeführt worden sind, der über die Leistungen abgerechnet hat. 4. Für den Nachweis der Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller trägt der Stpfl. die objektive Beweislast.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 8 ; AO § 5 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 68 ; UStDV § 51 ;

Tatbestand: