BFH - Beschluss vom 25.02.2010
V B 14/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 75; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1286
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 522/03

Anerkennung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von Computerteilen an holländische und belgische Firmen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG); Steuerbefreiung von Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet im Falle der Beibringung von Sammelbescheinigungen drei bis vier Jahre später

BFH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen V B 14/09

DRsp Nr. 2010/7427

Anerkennung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von Computerteilen an holländische und belgische Firmen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG); Steuerbefreiung von Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet im Falle der Beibringung von Sammelbescheinigungen drei bis vier Jahre später

1. NV: Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das FG dem Stpfl. Tatsachen, Beweismittel oder Beweisergebnisse vorenthält, die das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen können. 2. NV: Die Pflicht des FG dem Stpfl. gem. § 75 FGO die Grundlagen der Besteuerung mitzuteilen, hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs den Zweck, dem Stpfl. die Kenntnis zu verschaffen, wogegen er sich verteidigen soll. Sie hat nicht den Zweck, dem Stpfl. in Verfahren mit komplexen Sachverhalten die ergänzende Akteneinsicht nach § 78 FGO zu ersparen. 3. NV: In Verfahren mit einer Vielzahl von Beweisanträgen ist ein Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung konkret die nicht erledigten Beweisanträge bezeichnet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 75; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I.