Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht wegen des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten offenkundigen Rechtsanwendungsfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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