Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2018 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
1. Die Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, welche Anforderungen an den objektiven Beweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gestellt werden dürfen und inwieweit sich die Beweislast unter bestimmten Umständen umkehrt. Es sei fraglich, welcher Sorgfaltsmaßstab bei einem Unternehmer zugrunde gelegt werden darf, damit die Möglichkeit des objektiven Beweises nicht faktisch unmöglich wird.
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