BFH - Beschluss vom 18.02.2015
V S 19/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; UStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 866

Anforderungen an die Angabe des Sitzes des liefernden Unternehmens als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen V S 19/14

DRsp Nr. 2015/5960

Anforderungen an die Angabe des Sitzes des liefernden Unternehmens als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

NV: Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH der Leistungsempfänger im Festsetzungsverfahren zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten in der Rechnung vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.

1. Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht für eine zum Vorsteuerabzug berichtigende Rechnung grundsätzlich nicht aus. Dies gilt bei einer in großem Umfang mit Kfz handelnden GmbHG jedenfalls dann, wenn sich unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine eigenen Geschäftsräume, sondern lediglich eine nicht in Anspruch genommene Telefonleitung und eine Briefempfangsstelle befinden. 2. Da höchstrichterlich ungeklärt ist, ob der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese später als falsch herausstellten, ist bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide auszusetzen.