BFH - Urteil vom 31.01.2024
V R 20/21
Normen:
UStG § 13b Abs. 1; UStG § 13b Abs. 5 S. 1 Hs. 1; UStG § 2 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 196; EGRL 112/2006 Art. 44; EGRL 112/2006 Art. 9; EGRL 112/2006 Art. 10; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 68;
Fundstellen:
DStR 2024, 760
BB 2024, 789
DB 2024, 977
NWB 2024, 1066

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger; Entscheidung des Finanzgerichts auf Grundlage der Feststellungslast im finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts

BFH, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen V R 20/21

DRsp Nr. 2024/4347

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger; Entscheidung des Finanzgerichts auf Grundlage der Feststellungslast im finanzgerichtlichen Verfahren im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts

1. Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. 2. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts XXX vom XX.XX.XXXX - XXX aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht XXX zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren des Beklagten wird eingestellt, nachdem er die Revision zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette: