FG Nürnberg - Beschluss vom 26.08.2015
2 V 1107/15
Normen:
UStG § 13b Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gesetzesvorschrift - hier: § 27b UStG = Änderung der Steuerfestsetzung bei Bauleistungen wegen unrichtiger Festsetzung nach § 13b UStG

FG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 V 1107/15

DRsp Nr. 2015/18294

Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gesetzesvorschrift - hier: § 27b UStG = Änderung der Steuerfestsetzung bei Bauleistungen wegen unrichtiger Festsetzung nach § 13b UStG

1. a) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützt wird, setzt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. b) Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.