BFH - Beschluss vom 16.03.2009
V B 14/08
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 196/06

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen insbesondere in Form einer Divergenz sowie einer Rüge eines Sachaufklärungsmangels

BFH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen V B 14/08

DRsp Nr. 2009/10299

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen insbesondere in Form einer Divergenz sowie einer Rüge eines Sachaufklärungsmangels

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1a S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Streitjahr 1996 eine Steuerberatungspraxis in G. einschließlich Mandantenbeziehungen, Praxisinventar und Fachliteratur zum Betrieb als Steuerberatungspraxis. Der Verkäufer hatte zum Zeitpunkt der Veräußerung neben dem Büro in G. ein Büro in P. und ein Büro in B. betrieben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Vorgang als die Veräußerung eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen und damit als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Divergenz geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger trägt ferner vor, das Finanzgericht (FG) habe gar nicht überprüft, ob der erworbene Teilbetrieb überhaupt habe fortgeführt werden können.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.