Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 07.03.2023, Az.
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu vollziehen ist - untersagt, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt,
wenn dies geschieht, wie bei der anliegend dargestellten Anzeige bei Google,
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