ANHANG C: EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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ANHANG C: 77/388/EWG Sechste Umsatzsteuerrichtlinie

ANHANG C:

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

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GEMEINSAME BERECHNUNGSMETHODE

I. Für die Berechnung des Mehrwerts der Gesamtheit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie der Fischereibetriebe wird der Wert der folgenden Einzelfaktoren ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt: 1. der Endproduktion - einschließlich des Eigenverbrauchs - der unter Punkt IV und V aufgeführten Wirtschaftszweige "Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd" und "Rohholz", denen die Erzeugnisse, die aus den in Punkt V des Anhangs A genannten Tätigkeiten einer Be- und Verarbeitung stammen, hinzugerechnet werden; 2. der Vorleistungen, die zur Erzielung des unter Nummer 1 definierten Produktionswerts erforderlich sind; 3. der Bruttoanlageinvestitionen, die in Verbindung mit den in den Anhängen A und B definierten Tätigkeiten vorgenommen werden. II. Zur Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Inputs und des Outputs der Pauschallandwirte werden von den Konten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der entsprechende Input und Output derjenigen Landwirte in Abzug gebracht, die der normalen Mehrwertsteuerregelung unterworfen sind, wobei die gleichen Faktoren wie in Punkt 1 berücksichtigt werden. III. Der Mehrwert der Pauschallandwirte ist gleich der Differenz zwischen dem unter Punkt I, Nummer 1 genannten Endproduktionswert ohne Mehrwertsteuer einerseits und der Summe der unter Punkt I Nummer 2 ge nannten Vorleistungswerte sowie der unter Punkt I Nummer 3 genannten Bruttoanlageinvestitionen andererseits. Alle diese Faktoren betreffen allein die Pauschallandwirte. IV. ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT UND JAGD In diesem Anhang wird die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) verwendet. V. ROHHOLZ Industrienadelholz Nadellangholz - 1 Stammholz (1) Tanne, Fichte, Douglasie (2) Kiefer, Lärche - 2 Grubenholz (1) Tanne, Fichte, Douglasie (2) Kiefer, Lärche - 3 Anderes Langholz (1) Tanne, Fichte, Douglasie (2) Kiefer, Lärche Nadelschichtholz - 1 Tanne, Fichte, Douglasie - 2 Kiefer, Lärche Nadelbrennholz Tanne, Fichte, Douglasie Kiefer, Lärche Industrielaubholz Laublangholz - 1 Stammholz (1) Eiche (2) Buche (3) Pappel (4) Andere - 2 Grubenholz (1) Eiche (2) Andere - 3 Anderes Langholz (1)Eiche (2) Buche (3) Pappel (4) Sonstiges Laubschichtholz - 1 Eiche - 2 Buche - 3 Pappel - 4 Andere Laubbrennholz Eiche Buche Pappel Andere Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe (1) Sonstige Produkte (z.B. Rinde, Kork, Harz) (1) d.h. Dienstleistungen, die üblicherweise von forstwirtschaftlichen Betrieben selbst erbracht werden (z.B. Holzfällen).